Halterhaftung

Die Tierhalterhaftung ist eine Spezialform der Gefährdungshaftung; das heißt, der Tierhalter kann grundsätzlich für alle Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Tier einem anderen an dessen Körper, Gesundheit oder Eigentum entstanden sind.

Als Tierhalter wird – unabhängig vom Eigentum an dem Tier – bezeichnet, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier hat und zudem ein eigenes Interesse an der Verwendung des Tieres.

Nach § 833 Satz 1 BGB greift die Haftung ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters; zu den typischen Haftungsbeispielen gehören also nicht nur das Ausbrechen des Pferdes aus der Weide sowie das Scheuen, Durchgehen oder Ausschlagen, sondern ebenso der nicht gewünschte Deckakt, auch ohne Wissen und Willen des Halters.
Man spricht hier von der »spezifischen Tiergefahr« durch unberechenbare Reaktionen des Tiers und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern anderer. Entsprechende Schadensersatzforderungen können Millionenhöhe erreichen oder Dauerrentenzahlungen begründen.
Für den Halter eines Pferdes ist daher der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung mit hinreichend hoher Deckungssumme schlichtweg unerlässlich.

Bei Nutztieren ist die Tierhalterhaftpflicht etwas eingeschränkt, aber auch dort gilt sie grundsätzlich.

Wie stellt sich die Frage der Tierhalterhaftung in Ihrer persönlichen Situation dar ? – Selbstverständlich berate ich Sie auch zu diesem Thema kompetent und umfassend; vereinbaren Sie doch ganz einfach einen Termin!

 

 

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